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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.04.2001 wird zurückgewiesen.
Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beschädigtenrente nach § 21 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).
3In der Zeit vom 21.02.1958 bis 23.05.1959 war der 1932 geborene Kläger in der ehemaligen DDR inhaftiert. Im August 1959 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland aus. In der Zeit von 1960 bis 1991 übte der Kläger seinen Beruf als Zahnarzt aus.
4Mit Beschluss vom 14.09.1995 erklärte das Landgericht Neubrandenburg, I RhB 17/94, das Urteil des Kreisgerichts Ueckermünde vom 02.05.1958 für rechtswidrig und hob das Urteil auf. Es stellte fest, dass der Kläger in der Zeit vom 21.02.1958 bis zum 23.05.1959 zu Unrecht eine Freiheitsentziehung verbüßt hat.
5Im April 1998 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung einer Beschädigtenrente nach § 21 StrRehaG. Er trug vor, durch die rechtsstaatswidrige Inhaftierung mit Einzelhaft, Dunkelzelle und menschenrechtswidrigen Haftbedingungen leide er bis heute unter manifesten Haftbeschwerden. Es träten rezidivierend Träume mit starken Schweißausbrüchen, Herzrasen, Kreislauf- und Atmungsprobleme, Angstzustände und Depressionen und allgemeine starke körperliche Belastungen auf. Die Beschwerden hätten sich seit 1991 durch das von ihm betriebene Rehabilitierungsverfahren und die damit verbundene Aufarbeitung seiner Haft verstärkt. Nach der Entlassung aus der Haft sei er wegen der Folgen einer Unterernährung und seelischen Erkrankungen in der Zeit von 1960 bis 1966 ärztlich behandelt worden. Er führe seit den 90er Jahren eine Selbstmedikation durch. Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02.11.1998 den Antrag des Klägers ab. Beim Kläger lägen heute keine Gesundheitsstörungen von Krankheitswert mehr vor, die mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Haftbedingungen ständen. Es habe lediglich in den Jahren 1960 bis 1966 eine fachärztliche Behandlung stattgefunden. Danach seien nach den Angaben des Klägers die auftretenden Beschwerden selbst behandelt worden. Die im Rahmen der mit den Anträgen auf Rehabilitierung auftretenden Belastungen rechtfertigten keine Anerkennung nach dem StrRehaG.
6Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Angstzustände, Depressionen und Folgen der starken körperlichen Belastungen seien auf die Haft zurückzuführen, und nicht durch die Anträge auf Rehabilitierung entstanden, vielmehr nur verstärkt worden. Daraufhin veranlasste der Beklagte eine gutachterliche Untersuchung des Klägers durch den Neurologen und Psychiater C. Dieser führte aus, dass keine Hinweise für Gesundheitsstörungen feststellbar seien, die auf die Inhaftierung in der DDR zurückzuführen seien. Am 09.04.1959 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
7Mit der am 27.04.1999 vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage hat der Kläger die Gewährung einer Beschädigtenrente nach § 21 StrRehaG begehrt.
8Er hat geltend gemacht, der Sachverhalt sei von dem Beklagten unzureichend aufgeklärt worden.
9Das SG hat ein Gutachten von der Neurologin und Psychiaterin U eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf Inhalt des Gutachtens vom 11.01.2001 verwiesen.
10Mit Urteil vom 04.04.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
11Gegen das am 15.05.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.06.2001 beim SG Köln Berufung eingelegt.
12Er verfolgt sein Begehren weitert. Er vertritt die Auffassung, dass das Gutachten der Sachverständigen U nicht verwertbar sei.
13Der Kläger beantragt,
14das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.04.2001 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 02.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.04.1999 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung eine Beschädigtenrente zu gewähren.
15Der Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
18Der Senat hat den Leiter des Funktionsbereichs Klinische und Experimentelle Psychopathologie der Poliklinik für Neurologie und Psychiatrie der Universität A Dr. I und den Leiter der Klinik und Polyklinik für Neurologie und Psychiatrie der Universität A mit der Erstellung von Gutachten beauftragt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gutachten vom 23.04.2002 und 29.04.2002 verwiesen.
19Mit Schreiben vom 14.10.2002 und 05.12.2002 wurde dem Kläger für die Erhebung von Einwendungen, für Anträge auf Erläuterung und zu Ergänzungsfragen betreffend der Gutachten gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG). i,V-.m, § 411 Abs. 4 Zivilprozessordnung und für die Stellung eines Antrages nach § 109 SGG eine Frist von 4 Wochen gesetzt. Einen Antrag nach § 109 SGG hat der Kläger nicht gestellt. Aufgrund der vom Kläger erhobenen Einwände gegen die Gutachten hat der Senat ergänzende Stellungnahmen von Dr. I und Dr. M eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf
20den Inhalt der Stellungnahmen vom 18.11.2002 und 10.02.2003 verwiesen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten des Beklagten, B-Akte und Schwerbehindertenakte, Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die zulässige Berufung ist unbegründet.
24Das SG hat die Klage zurecht abgewiesen.
25Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.
26Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenrente zu.
27Nach § 21 StrRehaG erhält derjenige, der infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Dabei müssen der versorgungsrechtlich geschützte Tatbestand, die gesundheitliche Schädigung sowie die Schädigungsfolgen voll nachgewiesen werden, d.h. sie müssen mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit feststehen.
28Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges (§ 21 Abs. 5 StrRehaG). Es muss mehr dafür als dagegen sprechen, dass für die Gesundheitsstörung eine gesundheitliche Schädigung während der Freiheitsentziehung i.S. einer zumindest annähernd gleichwertigen Bedingung ursächlich gewesen ist.
29Zur Überzeugung des Senates ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht erwiesen, dass als Folge der haftbedingten Einwirkungen beim Kläger eine psychische Störung besteht. Zwar handelt es sich bei der in den Jahren 1958/1959 erlittenen Haft um ein psychisches Trauma i.S.v. Nr. 71 Abs. 1 S. 251 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AP) 1996, das geeignet ist, eine psychische Störung zu verursachen. Die durch die Haft verursachten psychischen Störungen sind aber nach den übereinstimmenden Feststellungen aller im Verfahren gehörten Sachverständigen abgeklungen. Das Bestehen von anhaltenden haftbedingten Störungen ist nicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen. Nach den übereinstimmenden Feststellungen der im Verfahren gehörten Sachverständigen U, Dr. M und Dr. I sind bis auf das Auftreten von Schlafstörungen mit Alpträumen mit vegetativen Symptomen (Herzrasen und Schweißausbrüchen) beim Kläger keine weiteren psychischen Auffälligkeiten feststellbar. Beim Kläger handelt es sich um eine eher extravertierte, sozial kompetente und kontaktorientierte Persönlichkeit mit leicht histronischer Komponente, einer überdurchschnittlichen intellektuellen Gesamtkapazität, einer ungestörten Streßtoleranz und einer gut psychophysischen Belastbarkeit. Hinweise auf eine psychopathologische relevante Störung der Persönlichkeit, Wutausbrüche, Konzentrationsschwierigkeiten, Hypervigilanz, übertriebene Schreckreaktionen oder eine Beeinträchtigung des sozialen und beruflichen Funktionsniveaus sind nicht feststellbar gewesen. Insbesondere sind die Kriterien der vom Kläger im Berufungsverfahren geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörungen und andauernden Persönlichkeitsstörung nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. M nicht erfüllt. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erfordert nach ICD-10 und DSM IV das Vorliegen eines Traumas, das geeignet ist, eine psychische Störung hervorzurufen (Kriterium A), ein ständiges Wiedererleben des traumatischen Erlebnisses (Kriterium B), eine anhaltende Vermeidung von Reizen, die mit dem Trauma verbunden sind, oder eine Abflachung der allgemeinen Reabilität (Kriterium C) und anhaltende Symptome eines erhöhten Arousals (Kriterium D). Für die Diagnosestellung einer post- traumatischen Belastungsstörung müssen die Aspekte und Symptome aus allen vier Kriterien erfüllt sein (Sachverständigenbeiratsbeschluss vom 12./13.11.1997 und vom 03./04.11.1999). Der Kläger erfüllt nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M die diagnostischen Kriterien A und B; Anhaltspunkte für das Vorliegen der Kriterien C und D sind nach dem Ergebnis der klinischen Untersuchung, der anamenestischen Angaben des Klägers sowie der testpsychologischen Untersuchung nicht ersichtlich. Ebenso liegen die diagnostischen Kriterien für die Annahme einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 nicht vor. Die Diagnose der andauernden Persönlichkeitsänderung beschreibt eine Charakteränderung im Sinne einer mißtrauischen feindlichen Haltung mit sozialen Rückzug, Gefühlen der Leere, Hoffnungslosigkeit und Entfremdung nach Verfolgung, Inhaftierung oder Folter. Nach den Feststellungen sämtlicher im Verfahren gehörten Sachverständigen handelt es sich beim Kläger um eine psychisch unauffällige, in ihren intellektuellen und konzentrativen Leistungsfähigkeit ungestörte Persönlichkeit.
30Die von den Sachverständigen für glaubhaft gehaltenen Schlafstörungen mit wiederholt aufgretenen Alpträumen mit vegetativen Symptomen sind nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M möglicherweise im Sinne einer prolongierten Anpassungsstörung auf die haftbedingten Einwirkungen zurückzuführen. Der Nachweis einer Möglichkeit reicht für die Bejahung eines Ursachenzusammenhanges nicht aus, vielmehr ist der Nachweise einer Wahrscheinlichkeit zu führen.
31Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen der Sachverständigen U, Dr. M und Dr. I zu zweifeln. Die Gutachten sind in sich schlüssig, widerspruchfrei und nachvollziehbar begründet. Sie beruhen auf einer eingehenden ambulanten Untersuchung des Klägers sowie kritischen Auswertung des Akteninhaltes. Sie stimmen auch mit den Vorgaben der AP 1996 zur Kausalitätsbeurteilung von Folgen psychischer Traumen überein. Die AP 1996 geben den der herrschenden- medizinischen Lehrmeinung entsprechenden aktuellen Kenntnis- und Wissensstand u.a. über die Auswirkungen und Ursachen von Gesundheitsstörung nach versorgungsrechtlich geschützen Tatbeständen wieder. Die als medizinische Sachverständige tätigen Gutachter und die Versorgungsverwaltung sind an die in den AP 1996 enthaltenen Erkenntnisse für Begutachtungen gebunden (BSG, Urteil vom 27.08.1998, B 9 VJ 2/97 R). Nach Nr. 71 Abs. 1 AP 1996 können psychische traumbedingte Störungen nach rechtswidriger Haft in der DDR in Betracht kommen, sofern die Belastungen ausgeprägt und dem Erleben von Angst und Ausgeliefertsein verbunden waren. Die Störungen sind nach ihrer Art, Ausprägung, Auswirkungen und Dauer verschieden, die kurzfristigen reaktiven Störungen mit krankheitswertigen Beschwerden entsprechen; bei einer Dauer von mehreren Monaten bis zu ein bis zwei Jahren sind sie in der Regel durch typische Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung charakterisiert, ohne diagnostisch auf die begrenzt zu sein.
32Der Senat sieht auch keinen Anlass, an der Sachkunde der gehörten Sachverständigen zu zweifeln. Bei den beiden Sachverständigen
33Dr. M und Dr. I handelt es sich um erfahrende Sachverständige auf dem psychiatrischem Fachgebiet, die vom Senat wiederholt zur gutachterlichen Beurteilung von Folgen psychischer Traumen herangezogen worden sind. Sie verfügen über die Sachkunde psychiatrische Sachverhalte gutachterlich zu beurteilen und sind mit den rechtlichen und medizinischen Vorgaben der Begutachtung von Folgen psychischer Traumen vertraut. Desweiteren hat Dr. M nach eigener Urteilsbildung durch die Unterschriftsleistung die volle fachliche und straf- und zivilrechtliche Verantwortung für den gesamten Inhalt des schriftlichen Gutachtens übernommen. Die Heranziehung von Hilfspersonen, vorliegend die wissenschaftliche Mitarbeiterin M und die Oberärztin L, ist zulässig.
34Die Ladung des Sachverständigen Dr. M zum Termin ist nicht erforderlich. Ein Sachverständiger ist zur Erläuterung seines Gutachtens von Amts wegen mündlich zu hören, wenn das Gutachten unklar oder widersprüchlich ist, bestehende Zweifel durch schriftliche Nachfragen nur unzugänglich geklärt werden können und ein Aufklärungs- und Ermittlungsbedarf objektiv besteht (BSG, Urteil vom 12.04.2000 B 9 VS 2/99 R m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dem Kläger ist Gelegenheit gegeben worden, sein Fragerecht nach § 202 SGG i.V.m. § 411 Abs. 4 ZPO schriftlich auszuüben. Auf die vom Kläger erhobenen Einwände haben die beiden Sachverständigen Dr. M und Dr. I ergänzend Stellung genommen.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36Anlass, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.