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Landessozialgericht NRW, L 5 B 77/03 KR ER

Datum:
08.12.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 5 B 77/03 KR ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2003:1208.L5B77.03KR.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 40 KR 270/03 ER
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerden des Antragstellers werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Dortmund vom 23.10.2003 geändert. Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C, L, bewilligt. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller ab September 2003 von den Kosten für häusliche Krankenpflege im Umfang von 14 Stunden täglich freizustellen bzw. ihm in diesem Umfang nach ärztlicher Verordnung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache häusliche Krankenpflege zu gewähren. Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 90 % der Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

 
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