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Landessozialgericht NRW, L 12 AL 176/01

Datum:
28.08.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 176/01
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2002:0828.L12AL176.01.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 19 (21) AL 146/99
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die drei Bescheide vom 23.08.2001, mit denen die Beklagte das Urteil vom 16.07.2001 ausgeführt hat, wird abgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 28.08.2001 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.10.2001, mit dem die Absenkung des Bemessungsentgelts von 1.290,00 DM auf 1.270 DM auf den 01.09.2001 festgelegt worden ist, wird abgewiesen. Die Klagen gegen den Bescheid vom 14.09.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2001 und den Bescheid vom 09.01.2001, mit denen die Arbeitslosenhilfe für die Dauer eines weiteren Jahres ab 01.10.2001 weiterbewilligt und ab 01.01.2002 an die Leistungsverordnung 2002 angepasst worden ist, wird ebenfalls abgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 03.09.2001 und 12.12.2001 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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