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Landessozialgericht NRW, L 9 AL 196/99

Datum:
25.05.2000
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 9 AL 196/99
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2000:0525.L9AL196.99.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 32 AL 33/98
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 2 U 25/00 R
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19. August 1999 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21. August 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1998 verurteilt, dem Kläger eine bis zum 21. Dezember 2001 befristete sowie auf den Wirtschaftszweig des Hotel- und Gaststättengewerbes und den Bezirk des Arbeitsamtes Solingen beschränkte Arbeitserlaubnis zu erteilen. Außerdem wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 
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