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Landessozialgericht NRW, L 4 RJ 194/98

Datum:
29.10.1999
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 4 RJ 194/98
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:1999:1029.L4RJ194.98.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 11 RJ 75/96
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, 13 RJ 83/99 R
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. August 1998 abgeändert. Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 02. November 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 1996 verurteilt, die dem Kläger gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch in Höhe von 15.000,-- DM aus seiner spanischen Haftpflicht-Entschädigung auszuzahlen. Der Beklagten wird ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen auferlegt. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 
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