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Landessozialgericht NRW, L 16 P 18/98

Datum:
13.12.1999
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 16 P 18/98
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:1999:1213.L16P18.98.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 39 (26) P 16/97
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 3 P 3/00 R
Sachgebiet:
Pflegeversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 9. Dezember 1997 abgeändert, soweit das SG die Beklagte zur Leistung von 1279,89 DM abzüglich eines Eigenanteils von 10 vH verurteilt hat; insoweit wird die Klage abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erteilen. Die Beklagte trägt die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten auch für den zweiten Rechtszug. Die Revision wird zugelassen.

 
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