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Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.10.1997 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
3Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab, weil er die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 II SGG analog).
4Im Beschwerdeverfahren haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die Anlaß zu einer anderen Entscheidung geben könnten.
5Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt es nicht im Ermessen der Beklagten, Kosten für eine stationäre Behandlung in einer nicht zugelassenen Klinik zu übernehmen (§§ 13 III, 39 S. 2 SGG). Die Stellungnahme des Dipl.- Psychologen Z. vom 06.10.1997 führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
6Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin nicht in einer zugelassenen Klinik behandelt werden kann und somit ein Systemversagen vorliegt.
7Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).