Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerinnen 1-3, 5 und 6 wird der Beschluß des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.01.1996 dahingehend geändert, daß der Gegenstandswert auf 48.000,-- DM festgesetzt wird.
Gründe
2In den Verfahren nach § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGG werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet (§ 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Brago).
3Da für die Gerichtsgebühren im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit keine Wertvorschriften vorgesehen sind (§ 8 Abs. I S. 1 und 3 Brago), eine sinngemäße Anwendung von Vorschriften der Kostenordnung nicht in Betracht kommt und der Gegenstandswert letztlich auch sonst nicht feststeht (§ 8 Abs. I S. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Brago); ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wie hier auf Antrag durch Beschluß nach billigem Ermessen und ergänzender Heranziehung von § 13 GKG festzusetzen.
4Maßgebend ist dabei die Bedeutung der Sache, die in der Regel dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin entspricht und in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung bei nicht vermögensrechtlichem Gegenstand auf 6.000,— DM nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht unter 300,— DM und nicht über 1.000.000,— DM (vgl. §§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 2 S. 2 Brago) zu bemessen ist.
5Dabei konnte als "genügender tatsächlicher Anhaltspunkt" im Sinne von § 8 Abs. 2, 2. HS Brago nicht der Wert der Leistungen aufgefaßt werden, die die Antragstellerin vom 01.01.1996 bis zum rechtskräftigen Abschluß der Hauptsache erbringen wird.
6Ebensowenig ist hier der Regelwert des § 8 Abs. 2 S. 2 Brago von 6.000,— DM ausreichend.
7Der Senat hält es vielmehr für gerechtfertigt, von einem Gegenstandswert auf der Grundlage von je 1.000,— DM für jedes bereitgehaltene Bett, also von 48.000,— DM auszugehen. Es befindet sich damit im Einklang mit den Beträgen, die in der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit bei (vergleichbaren) Streitigkeiten um die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan je Bett gemeinhin angesetzt werden (vgl. DV Bl. 1991, 1240, 1242).
8Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).