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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11.09.1992 teilweise angeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 25.03.1991 und 24.05.1991 verurteilt,
dem Kläger die Heilbehandlungskosten aufgrund des Unfalls vom 04.10.1990 zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen.
Tatbestand
2Der Kläger streitet um die Erstattung der Heilbehandlungskosten wegen des als Arbeitsunfall umstrittenen Ereignisses vom 04.10.1990.
3Dem Kläger, im Hauptberuf Beamter, wurde am 04.10.1990 anläßlich von Verhandlungen über eine Einstellung als Aushilfe vom Zeugen S der Betrieb der Firma N GmbH gezeigt. Dabei fuhr dem Kläger ein Gabelstapler über die Füße. Der Kläger wurde wegen Verletzungen beider Füße und des rechten Handgelenkes zumindest bis zum 01.03.1991 behandelt. Seinen Antrag auf Erstattung der von ihm getragenen Heilverfahrenskosten lehnte die Beklagte ab, da nicht unmittelbar im Anschluß an den Besuch eine Arbeitsaufnahme geplant und die Tätigkeit eigenwirtschaftlich gewesen sei (Bescheid vom 25.03.1991, zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 21.05.1991). Sie forderte den Kläger auf, die eigenen, von der Beklagten getragenen Leistungen zu erstatten (Bescheid vom 05.11.1991).
4Zur Begründung seiner Klage zum Sozialgericht Aachen hat der Kläger vorgetragen, da er zum Vorstellungsgespräch gebeten worden sei und die Einweisung in seine künftige Arbeit im Interesse des künftigen Arbeitgebers gelegen habe, seien die Voraussetzungen des § 539 Abs. 2 RVO erfüllt. Jedenfalls bestehe für ihn als Teilnehmer einer Besichtigung gemäß § 544 RVO i.V.m. § 48 der Satzung der Beklagten Versicherungsschutz. Die Rückforderung von Leistungen sei rechtswidrig.
5Der Prozeßbevollmächtigte des Kläger hat beantragt,
6die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.03.1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.1991 und des Bescheides vom 06.11.1991 zu verurteilendem Kläger die wegen der Folgen des Unfalls vom 04.10.1990 erforderlichen Heilbehandlungskosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu erstatten.
7Der Vertreter der Beklagten hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er hat vorgetragen, bei Einstellungsgesprächen bestehe kein Versicherungsschutz. Von Teilnehmern einer Besichtigung könne nur bei mindestens zwei Personen gesprochen werden.
10Das Gericht hat uneidlich den Zeugen S zu den Vorgängen am Unfalltag gehört, und sodann durch Urteil vom 11.09.1932 den Bescheid vom 06.11.1991 aufgehoben sowie die weitergehende Klage abgewiesen.
11Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, die Initiative zu seiner Einstellung sei von der Firma N GmbH ausgegangen. Zumindest bestehe kraft Satzung Versicherungsschutz.
12Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beantragt,
13das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11.09.1992 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 25.03.1991 und 24.05.1991 zu verurteilen, dem Kläger die aus Anlaß des Unfalls vom 04.10.1990 entstandenen Heilbehandlungskosten zu erstatten.
14Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
15Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
16Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, daß der Kläger Anspruch auf Erstattung der von ihm getragenen Heilbehandlungskosten hat, wenn er einen Arbeitsunfall erlitten hat. Nach Eintritt des Arbeitsunfalls gewährt der Träger der Unfallversicherung insbesondere Heilbehandlung (§§ 547, 556 RVO). Kommt der Träger der Unfallversicherung dieser Verpflichtung nicht nach und tritt der Verletzte in Vorleistung, so wandelt sich dieser Anspruch in einen Erstattungsanspruch um.
19Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Sozialgerichts hat der Kläger einen Arbeitsanfall (§ 548 RVO) erlitten. Allerdings war er nicht im Sinne von § 539 RVO versichert. Zu einem Arbeits- oder Dienstverhältnis war es im Unfallzeitpunkt noch nicht gekommen (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO). Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und entspricht der Aktenlage. Der Kläger war auch nicht arbeitnehmerähnlich im Sinne von § 539 Abs. 2 RVO tätig, als ihm der Betrieb gezeigt wurde. Vielmehr diente die Besichtigung wesentlich allein eigenwirtschaftlichen Zwecken. Auch wenn es der Firma N bei einer späteren Tätigkeitsaufnahme dienlich gewesen wäre, daß der Kläger bereits die Arbeitsabläufe kannte, lag der Schwerpunkt des Zwecks der Besichtigung zumindest nach den objektiven Umständen des Falles in der Information des Klägers im Rahmen der Vertragsverhandlungen.
20Versicherungsschutz folgt, aber aus § 48 Abs. 1 b der Satzung der Beklagten. Danach sind Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, aber als Teilnehmer an Besichtigungen des Unternehmens die Stätte des Unternehmens im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers aufsuchen oder auf ihr verkehren, während ihres Aufenthaltes auf der Stätte des Unternehmens gegen die ihnen hierbei zustoßenden Arbeitsunfälle beitragsfrei versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften versichert sind. Diese Bestimmung hält sich im Rahmen der Ermächtigung des § 544 RVO. Zu Unrecht zieht die Beklagte in Zweifel, daß der Kläger im Sinne dieser Norm Teilnehmer einer Besichtigung gewesen ist. Bereits der Wortlaut der Bestimmung erfaßt auch eine Einzelperson, der von einem Unternehmensangehörigen der Betrieb gezeigt wird. Dafür spricht auch die Regelungssystematik. So erstreckt § 48 Abs. 1 c den Versicherungsschutz auf Teilnehmer im Rahmen der Entwicklungshilfe, § 48 Abs. 1 d auf Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte oder Sachverständige. Damit sind ohne Zweifel auch Einzelpersonen erfaßt. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 544 RVO - Ablösung der zivilrechtlichen Haftung (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 477 h, m.w.N.) - ist die Satzungsbestimmung weit auszulegen. Dem pflichtet die Literatur bei (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, § 544 Anm. 9). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch bei solchen Teilnehmern einer Besichtigung keine Ausnahme gemacht werden, die in Verhandlungen über, eine spätere Arbeitsaufnahme stehen. Schon nach der Systematik des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung wäre es systemwidrig, auf die hinter dem Besichtungszweck stehende Motivation abzustellen. In der Sache fehlt hierzu auch jeglicher Grund, an der Versicherung von Besichtigungsteilnehmern, die eine spätere Arbeitsaufnahme in Erwägung ziehen, haben die Unternehmer naturgemäß ein besonderes Interesse. Ein Versicherungsschutz nach anderen Bestimmungen besteht nicht. Schließlich ist keine Versicherungsfreiheit wegen beamtenrechtlicher Versorgung nach § 541 Abs. i Nr. 1 RVO gegeben.
21Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
22Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.