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Schifffahrtsobergericht Köln, 3 U 55/07

Datum:
28.10.2008
Gericht:
Schifffahrtsobergericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 55/07
ECLI:
ECLI:DE:SCHOGK:2008:1028.3U55.07.00
 
Vorinstanz:
Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 C 15/06 BSch
Schlagworte:
Kein gesetzlicher Anspruch des Frachtführers auf zusätzliche Vergütung bei Schifffahrtssperre
Normen:
§ 420 Abs. 3 HGB, § 313 BGB
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Februar 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts X - Schifffahrtsgericht - 5 C 15/06 BSch - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 65,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wird.

 
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