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Schifffahrtsobergericht Köln, 3 W 16/05 BSch

Datum:
23.05.2005
Gericht:
Schifffahrtsobergericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat, Schifffahrtsobergericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 W 16/05 BSch
ECLI:
ECLI:DE:SCHOGK:2005:0523.3W16.05BSCH.00
 
Vorinstanz:
Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 II 4 /04
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 14.02.2005 – 5 II 4/04 -, wonach das Verklarungsverfahren geschlossen worden ist, aufgehoben.

Das Schifffahrtsgericht wird angewiesen, den Schiffsunfall, der sich am 18.7.2004 an der Hafenanlage der Beteiligten ereignet hat und bei dem der Hafenkran 1 der Beteiligten auf das Vorschiff der N. gestürzt ist, gemäß den nachfolgenden Gründen weiter hinsichtlich des tatsächlichen Hergangs aufzuklären.

 
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