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Schifffahrtsobergericht Köln, 3 U 23/04 BSch

Datum:
22.06.2004
Gericht:
Schifffahrtsobergericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 23/04 BSch
ECLI:
ECLI:DE:SCHOGK:2004:0622.3U23.04BSCH.00
 
Vorinstanz:
Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 C 9/03 BSch
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Januar 2004 verkündete Teilgrund- und Teilurteil des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort

- 5 C 9/03 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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