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Schifffahrtsobergericht Köln, 3 U 154/01 BSch

Datum:
19.02.2002
Gericht:
Schifffahrtsobergericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 154/01 BSch
ECLI:
ECLI:DE:SCHOGK:2002:0219.3U154.01BSCH.00
 
Vorinstanz:
Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 C 34/00 BSch
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.06.2001 verkündete Urteil des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort - 5 C 34/00 BSch - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 52.623,38 € nebst 5 % Zinsen seit dem 08.08.2000 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 65.500 €, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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