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Schifffahrtsobergericht Köln, 3 Ws 1/99 BSch

Datum:
15.10.1999
Gericht:
Schifffahrtsobergericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 1/99 BSch
ECLI:
ECLI:DE:SCHOGK:1999:1015.3WS1.99BSCH.00
 
Vorinstanz:
Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 18 Cs 32/99
Schlagworte:
Voraussetzungen Wirksamkeit einer (vereinfachten) Auslandszustellung eines Strafbefehls
Normen:
STPO § 37 ABS. 2
Leitsätze:
1. Auch bei der (vereinfachten) Auslandszustellung eines Strafbefehls nach § 37 Abs. 2 StPO im Geltungsbereich des Schengener Abkommens müssen die Wirksamkeit der Zustellung feststehen und sich offensichtlich schwere Fehler ausschließen lassen. 2. Der Rückschein eines Einschreibens, der keine Angaben zur Übergabe der Sendung oder sonstigen Art der Übermittlung enthält, und dessen Empfangsbestätigung nicht erkennen läßt, an wen das Schriftstück übermittelt worden ist, ist als Nachweis einer wirksamen Zustellung ungeeignet.
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 23.08.1999 (18 Cs 16 Js 325/98 - 32/99 AG Duisburg-Ruhrort) aufgehoben.

 
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