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Schifffahrtsobergericht Köln, 3 W 31/99 BSch

Datum:
15.10.1999
Gericht:
Schifffahrtsobergericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 W 31/99 BSch
ECLI:
ECLI:DE:SCHOGK:1999:1015.3W31.99BSCH.00
 
Schlagworte:
Geschäftswert in Verklarungsverfahren
Normen:
KostO § 30 Abs. 1
Leitsätze:
Der Geschäftswert in Verklarungsverfahren bemißt sich regelmäßig nach der Summe der vermögensrechtlichen Interessen, die Gegenstand der Prüfung im Verklarungsverfahren gewesen sind.
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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