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Schifffahrtsobergericht Köln, 3 U 4/99 BSch

Datum:
01.10.1999
Gericht:
Schifffahrtsobergericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 4/99 BSch
ECLI:
ECLI:DE:SCHOGK:1999:1001.3U4.99BSCH.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 C 14/97 BSch
Schlagworte:
Versicherungsrechtliche Einordnung einer YachtpoolKaskoversicherung
Normen:
VVG §§ 61, 129 ABS. 2, 130 S. 2; AGBG §§ 1, 9; BGB § 277
Leitsätze:
1. Im Rahmen der Transportversicherung kann für grob fahrlässiges nautisches Fehlverhalten des Versicherungsnehmers wirksam ein Haftungsausschluß in Versicherungsbedingungen vereinbart werden. 2. Eine in Teilen anstößige AGB-Klausel, die aus eigenständigen Regelungen zusammengesetzt ist, kann mit einer eigenständigen wirksamen Teilregelung aufrecht erhalten werden. 3. Zum grob fahrlässigen Verhalten eines Schiffsführers, der auf dem Rhein ohne Streckenkenntnis außerhalb der Fahrrinne der Berufsschifffahrt in Gleitfahrt auf Grund läuft.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schiffahrtsgerichts St. Goar vom 9. Dezember 1998 - 4 C 14/97 Bsch - wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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