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Schifffahrtsobergericht Köln, 3 U 45/98 BSch

Datum:
18.12.1998
Gericht:
Schifffahrtsobergericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 45/98 BSch
ECLI:
ECLI:DE:SCHOGK:1998:1218.3U45.98BSCH.00
 
Vorinstanz:
Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 C 34/97 BSch
Schlagworte:
Haftungsausschluss leichte Fahrlässigkeit Schäden
Normen:
AGB-GESETZ § 9
Leitsätze:
Der allgemeine Haftungsausschluss auch für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden in den allgemeinen Benutzungsbedingungen für einen kommunalen Hafenbetrieb hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz nicht stand.
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.02.1998 verkündeten Urteil des Amtsgerichts - Schiffahrtsgerichts - Duisburg- Ruhrort - 5 C 34/97 BSch - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.915,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.1997 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird das Recht eingeräumt, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die Revision wird zugelassen.

 
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