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Schifffahrtsobergericht Köln, 3 U 176/96 BSch

Datum:
27.02.1998
Gericht:
Schifffahrtsobergericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 176/96 BSch
ECLI:
ECLI:DE:SCHOGK:1998:0227.3U176.96BSCH.00
 
Vorinstanz:
Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 C 16/96 BSch
Schlagworte:
Internationaler Handelsverkehr, Gerichtsstandsvereinbarung, Bestätigungsschreiben, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Normen:
GVÜ Art. 17
Leitsätze:
1. Wird im internationalen Handelsverkehr ein mündlicher Vertrag schriftlich bestätigt und enthält das Bestätigungsschreiben auf der Vorderseite einen vorgedruckten Hinweis auf rückseitig abgedruckte AGB in einer von der Heimatsprache des Adressaten abweichenden Sprache, die nicht Verhandlungs- und Vertragssprache gewesen ist, so werden diese AGB nicht einbezogen und können auch nicht widersprechende AGB des Adressaten wirksam abwehren. 2. Für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 GVÜ reicht es aus, daß die in den Vertrag einbezogenen AGB, die eine Gerichtsstandsklausel zugunsten des Verwenders enthalten, der anderen Partei anläßlich eines früheren Vertragsschlusses schriftlich zugegangen sind und seither den Geschäftsbeziehungen der Parteien zugrundegelegt worden sind.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. November 1996 verkündete Urteil des Schiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort - 5 C 16/96 BSch - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort zurückverwiesen.

 
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