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Schifffahrtsobergericht Köln, 3 U 105/93

Datum:
03.07.1998
Gericht:
Schifffahrtsobergericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 105/93
ECLI:
ECLI:DE:SCHOGK:1998:0703.3U105.93.00
 
Vorinstanz:
Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 C 40/92 BSch
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.04.1993 verkündete Urteil des Schiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort - 5 C 40/92 BSch - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird das Recht eingeräumt, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

 
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