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Schifffahrtsobergericht Köln, 3 W 7/93

Datum:
12.03.1993
Gericht:
Schifffahrtsobergericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 W 7/93
ECLI:
ECLI:DE:SCHOGK:1993:0312.3W7.93.00
 
Vorinstanz:
Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 H 2/92
Normen:
BEWEISVERFAHREN; KOSTENENTSCHEIDUNG; ANTRAGSRÜCKNAHME; ZPO §§ 485 FF., 494 A, 269 III ANALOG; OLGR 93, 143;
Leitsätze:

Bei der Rücknahme eines Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens trägt der Antragsteller analog § 269 Abs. 3, Satz 2 ZPO auch die außergerichtlichen Kosten des Antraggegners. Auf dessen Antrag ist diese Wirkung analog § 269 Abs. 3, Satz 3 ZPO durch das Gericht auszusprechen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.01.1993 wird der Beschluß des Amtsgerichts Duisburg - Ruhrort - Schiffahrtsgericht vom 7.01.1993 (5 H 2/92) abgeändert.

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

 
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