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Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 C 22/04 BSch

Datum:
14.03.2005
Gericht:
Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort
Spruchkörper:
5. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 C 22/04 BSch
ECLI:
ECLI:DE:SCHGDU:2005:0314.5C22.04BSCH.00
 
Rechtskraft:
20.05.05
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.363,58 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz per anno seit dem 01.05.2004 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu 9 %.

Der Beklagten werden 91 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt, die Streithelferin trägt 91 % der Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagte und die Streithelferin ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Jedoch kann die Klägerin die Vollstreckung gegen sie durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 
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