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Schifffahrtsobergericht Hamm, I-27 U 51/10 BSch

Datum:
20.07.2010
Gericht:
Schifffahrtsobergericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-27 U 51/10 BSch
ECLI:
ECLI:DE:SCHOGHA:2010:0720.I27U51.10BSCH.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Olpe, 25 C 935/08
Schlagworte:
Zuständigkeit des Schifffahrtsobergerichts
Normen:
§ 13 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen
Leitsätze:

Das Schifffahrtsobergericht ist nicht nach § 13 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen zuständig, wenn ein Amtsgericht entschieden hat, das nicht Schifffahrtsgericht ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsstreit eine Schifffahrtssache betrifft.

 
Tenor:

Das Berufungsverfahren des Klägers gegen das am 21.07.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Olpe wird an das Landgericht Siegen zurückgegeben.

 
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