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Schifffahrtsobergericht Hamm, 27 U 145/07 BSch

Datum:
08.05.2008
Gericht:
Schifffahrtsobergericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 145/07 BSch
ECLI:
ECLI:DE:SCHOGHA:2008:0508.27U145.07BSCH.00
 
Vorinstanz:
Schifffahrtsgericht Minden, 21 C 143/07 BSch
Normen:
§ 823 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 4 SportbootFüV-Bin
Leitsätze:

1.

In der Segelprüfung ist der Prüfling lediglich Steuermann. Schiffsführer bleibt der beaufsichtigende Ausbilder.

2.

Ist der Prüfling nach seinem Ausbildungsstand nicht sicher imstande, das Schiff in der konkreten Situation regelgerecht zu steuern, so muss der Ausbilder sich nicht nur die ideelle Befehlsgewalt, sondern auch die tatsächliche Eingriffsmöglichkeit sichern.

3.

Der Prüfling haftet deshalb nicht für Schäden aufgrund eines misslungenen Manövers, mit dem er mangels ausreichender Fähigkeiten überfordert war.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. August 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Schifffahrtsgericht - Minden teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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