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Rheinschifffahrtsobergericht Köln, 3 U 77/06 BSchRh

Datum:
22.01.2008
Gericht:
Rheinschifffahrtsobergericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 77/06 BSchRh
ECLI:
ECLI:DE:RSCHOGK:2008:0122.3U77.06BSCHRH.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 03. April 2006 (5 C 32/05 BSchRh) wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 1.935,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Beklagten 8%, der Kläger trägt 92%.

Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Leistung einer Sicherheit von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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