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Rheinschifffahrtsobergericht Köln, 3 U 186/07 BSchRh

Datum:
30.05.2008
Gericht:
Rheinschifffahrtsobergericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 186/07 BSchRh
ECLI:
ECLI:DE:RSCHOGK:2008:0530.3U186.07BSCHRH.00
 
Schlagworte:
Sorgfaltsanforderungen beim Autofährbetrieb
Normen:
GVG § 16; BinSchVerfG §§ 11, 15; BGB § 823 Abs. 1, FährVO § 9 Abs. 1, 2
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts St. Goar vom 11.10.2007, Az. 4 C 4/07, BSchRh, wird das angefochtene Urteil wie folgt abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Rheinschifffahrtsgerichts St. Goar vom 07.05.2007, Az. 4 C 4/07 BSchRh, bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 940,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,50 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Rheinschifffahrtsgerichts St. Goar vom 07.05.2007, Az. 4 C 4/07 BSchRh, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten in erster Instanz verursachten Kosten trägt der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3. Die durch die Säumnis des Beklagten in erster Instanz verursachten Kosten trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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