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Rheinschifffahrtsobergericht Köln, 3 U 165/04 BSchRh

Datum:
20.12.2005
Gericht:
Rheinschifffahrtsobergericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 165/04 BSchRh
ECLI:
ECLI:DE:SCHOGK:2005:1220.3U165.04BSCHRH.00
 
Schlagworte:
Schleppvertrag; Pflichtverteilung zwischen Vorspannboot und Schleppzug
Normen:
Positive Vertragsverletzung; BB § 823, BinSchG §§ 92 ff.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06. September 2004 verkündete Grundurteil des Amtsgerichts - Rheinschifffahrtsgericht - St. Goar - 4 C 19/02 BSchRh - teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das oben genannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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