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Rheinschifffahrtsobergericht Köln, 3 U 144/01 Bsch

Datum:
15.01.2002
Gericht:
Rheinschifffahrtsobergericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 144/01 Bsch
ECLI:
ECLI:DE:RSCHOGK:2002:0115.3U144.01BSCH.00
 
Vorinstanz:
Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 C 19/00 Bsch.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.06.2001 verkündete Urteil des Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort - 5 C 19/00 Bsch. - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.942,34 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 26.04.2000 zu zahlen, und zwar der Beklagte zu 1.) im Rahmen des Binnenschifffahrtsgesetzes sowohl persönlich haftend als auch bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung in das MTS "S.", abzüglich eines am 23.10.2000 gezahlten Betrages von 2.600,00 DM (= 1.329,36 Euro). Hinsichtlich des gezahlten Teilbetrages von 2.600,00 DM ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 85 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 25 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 75 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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