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Rheinschifffahrtsobergericht Köln, 3 U 67/94 BSchRh

Datum:
25.06.1996
Gericht:
Rheinschifffahrtsobergericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 67/94 BSchRh
ECLI:
ECLI:DE:RSCHOGK:1996:0625.3U67.94BSCHRH.00
 
Vorinstanz:
Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 C 32/92 BSch
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.2.1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Rheinschiffahrtsgericht - Duisburg-Ruhrort (5 C 32/92 BSch) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 91.457,99 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 21.5.1992 zu zahlen, abzüglich auf die Hauptforderung am 20.12.1992 gezahlter 75.709,37 DM und am 9.1.1993 gezahlter 4.784,92 DM. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe erbringt. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 
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