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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Verletzung durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
VerfGH 97/26.VB-1
2Beschluss
3In dem Verfahren über
4die Verfassungsbeschwerde
5des Herrn Hendrik B r i x i u s, Im Bendchen 78, 50169 Kerpen,
6
7Beschwerdeführers,
8gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 19. März 2013 - 448 Ds 523/11 (702 Js 542/11) - u.a.
9hat die 1. Kammer des
10VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
11am 15. September 2026
12durch
13die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
14den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heuschund
15den Richter Dr. Röhl
16gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
17einstimmig beschlossen:
18Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Verletzung durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
19|
Prof. Dr. Dauner-Lieb |
Prof. Dr. Heusch |
Dr. Röhl |