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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
4Der Beschwerdeführer erstattete am 23. Mai 2024 aufgrund einer von dem Beschuldigten des Ausgangsverfahrens erhaltenen Sprachnachricht mit obszönem Inhalt Strafanzeige. Gegenstand der Ermittlungen war zumindest auch der Tatbestand der Nachstellung. Unter dem 6. November 2024 teilte die Staatsanwaltschaft Münster ihm mit, sie habe das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 20 StGB eingestellt. Aufgrund eines fachärztlichen Gutachtens stehe fest, dass der Beschuldigte bei Begehung der Tat unfähig gewesen sei, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Generalstaatsanwalt in Hamm mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 zurück, der dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 6. Januar 2025 zuging. Den gegen diesen Bescheid unter dem 1. Februar 2025 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit der der Beschwerdeführer die Anordnung der Durchführung des Sicherungsverfahrens begehrte, verwarf das Oberlandesgericht Hamm nach Anhörung des Generalstaatsanwalts und des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 23. September 2025 mit der Begründung als unzulässig, der Antrag genüge den gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO an seinen Inhalt zu stellenden Anforderungen nicht. Die für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB zu prognostizierende Gefährlichkeit müsse sich auf Taten beziehen, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge hätten. Straftaten, die - wie die Nachstellung und Bedrohung - im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht seien, seien nicht ohne Weiteres dem Bereich solcher Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen. Eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung künftiger Taten, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge hätten, sei auch durch das vorgelegte Gutachten des Sachverständigen M. nicht dargelegt. Der Beschluss ging dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 6. Oktober 2025 zu.
5Mit seiner am 6. November 2025 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom selben Tag macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschluss des Oberlandesgerichts verletze sein Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, indem er die an die Darlegung gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO zu stellenden Anforderungen überspanne. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts stünden im Widerspruch zu seinem Vortrag in der Antragsschrift, wonach der mit einem Höchstmaß von fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Tatbestand des § 238 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StGB erfüllt sei, weil die Nachstellungen sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstreckt hätten. Nach Einschätzung des Sachverständigen M. könne zur Frage der Erwartung aggressiven Verhaltens abschließend erst im Rahmen der Hauptverhandlung Stellung genommen werden.
6II.
7Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie aus Gründen der fehlenden Rechtswegerschöpfung bzw. der Subsidiarität unzulässig ist.
81. Der Beschwerdeführer war gehalten, vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde die Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO zu erheben.
9a) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist. Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, m. w. N., vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 100/20.VB-3, juris, Rn. 46, vom 13. April 2021 - VerfGH 24/21.VB-3, juris, Rn. 20, und vom 4. Juni 2024 - VerfGH 37/24.VB-3, juris, Rn. 18).
10Wird die Rüge einer Gehörsverletzung hingegen weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht, hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab. Allerdings ist eine Anhörungsrüge in diesem Fall aus Gründen der Subsidiarität erforderlich, wenn ein Gehörsverstoß nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden (vgl. VerfGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 100/20.VB-3, juris, Rn. 47 (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 23 ff.), vom 13. April 2021 - VerfGH 24/21.VB-3, juris, Rn. 21, und vom 4. Juni 2024 - VerfGH 37/24.VB-3, juris, Rn. 18).
11b) Gemessen daran kann hier offen bleiben, ob der Beschwerdeführer, der sich ausdrücklich nicht auf Art. 103 Abs. 1 GG beruft, mit seiner Verfassungsbeschwerde in der Sache eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Oberlandesgericht rügt, indem er geltend macht, die Ausführungen des Oberlandesgerichts widersprächen seinem Vortrag in der Antragsschrift. Denn ein Gehörsverstoß des Oberlandesgerichts war insoweit jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.
12aa) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG folgt ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, soweit es nicht nach den Verfahrensvorschriften unberücksichtigt bleiben kann oder muss. Ein Gericht darf kein nach seiner materiellen Rechtsauffassung erhebliches Vorbringen übergehen. Darüber hinaus braucht es, soweit eine Begründung nicht ausnahmsweise gänzlich entbehrlich ist, zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten verarbeitet werden. Das gilt nicht nur für tatsächliches Vorbringen, sondern auch für Rechtsausführungen. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern ihres Vorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. Letzteres muss für die Partei auch erkennbar sein. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Partei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 14. September 2021 - VerfGH 137/20.VB-2, AnwBl. 2022, 48 = juris, Rn. 12, m. w. N., und vom 20. Februar 2024 - VerfGH 79/23.VB-3, juris, Rn. 23).
13bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausführungen des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Beschluss widersprächen seinem Vortrag in der Antragsschrift, wonach der mit einem Höchstmaß von fünf Jahren - und nicht von weniger als fünf Jahren - Freiheitsstrafe bedrohte Tatbestand des § 238 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StGB erfüllt sei, weil die Nachstellungen sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstreckt hätten. Tatsächlich fehlt es in der Begründung des angefochtenen Beschlusses an jeglicher Auseinandersetzung mit diesem Vortrag, obwohl eine solche nach der im Beschluss dargelegten Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts zu erwarten gewesen wäre. Das Oberlandesgericht formuliert im Rahmen der Darlegung der Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB ausdrücklich, die für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB zu prognostizierende Gefährlichkeit müsse sich auf Taten beziehen, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge hätten, und Straftaten, die - wie die Nachstellung und Bedrohung - im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht seien, seien nicht ohne Weiteres dem Bereich solcher Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen. Dass es dann - ohne Erwähnung des Vortrags des Beschwerdeführers zur Erfüllung des Tatbestandes des § 238 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StGB - zu dem Ergebnis kommt, diese Voraussetzungen seien nicht hinreichend dargelegt, lässt es als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass dieser Vortrag nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet worden ist. Der Eindruck nicht hinreichender Befassung mit dem Sachverhalt wird noch zusätzlich dadurch verstärkt, dass das Oberlandesgericht neben der Nachstellung die Bedrohung erwähnt, für die es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte gibt.
14c) Bei dieser Sachlage wäre zu erwarten gewesen, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren die Anhörungsrüge erhoben hätten.
152. Ist die Verfassungsbeschwerde danach aus Gründen der fehlenden Rechtswegerschöpfung bzw. der Subsidiarität unzulässig, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Verfassungsbeschwerde den gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen entspricht, obwohl sie den Gegenstand der Strafanzeige nicht zweifelsfrei erkennen lässt und der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beanstandungen auf Inhalte einer Antragsschrift vom „16. Juni 2025“ Bezug nimmt, die sich auch in der dem Verfahren tatsächlich zugrunde liegenden und vorgelegten Antragsschrift vom 1. Februar 2025 finden mögen, aber nicht unter den angegebenen Seitenzahlen. Der Beschwerdeführer hat den Sachverhalt in geordneter und verständlicher Weise so darzustellen, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, diesen einer verfassungsgerichtlichen Prüfung zu unterziehen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich aus den Anlagen der Beschwerdebegründung selbst die erforderlichen Erkenntnisse zu verschaffen. Er muss vielmehr grundsätzlich allein aufgrund des Inhalts der Beschwerdeschrift in die Lage versetzt werden, sich ohne Einholung weiterer Auskünfte ein ausreichendes Bild über die Sach- und Rechtslage zu verschaffen, um den geltend gemachten Verfassungsverstoß auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juli 2021 - VerfGH 140/20.VB-2, juris, Rn. 15, m. w. N.).