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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Der Beschwerdeführer wird für zukünftig eingehende Verfassungsbeschwerden darauf hingewiesen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Euro in Betracht kommen.
VerfGH 88/26.VB-2
2Beschluss
3In dem Verfahren über
4die Verfassungsbeschwerde
5des Herrn Alexander C h e r k a s k y , Prinz-Georg-Straße 5, 40477 Düsseldorf,
6Beschwerdeführers
7gegen die E-Mail des Beauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bekämpfung des Antisemitismus, für jüdisches Leben und Erinnerungskultur vom 16. Juni 2026
8hat die 2. Kammer des
9VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
10am 15. September 2026
11durch
12den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
13den Richter Dr. Gilberg und
14den Richter Prof. Dr. Wieland
15gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
16einstimmig beschlossen:
17Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
18Der Beschwerdeführer wird für zukünftig eingehende Verfassungsbeschwerden darauf hingewiesen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Euro in Betracht kommen.
19|
Prof. Dr. Heusch |
Dr. Gilberg |
Prof. Dr. Wieland |