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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
VerfGH 87/26.VB-1
2Beschluss
3In dem Verfahren über
4die Verfassungsbeschwerde
5des Herrn
6Beschwerdeführers,
7gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 20. Mai 2026 - 15 T 264/25 -
8hat die 1. Kammer des
9VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
10am 14. Juli 2026
11durch
12die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
13den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heuschund
14den Richter Dr. Röhl
15gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
16einstimmig beschlossen:
17Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der
18Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
19|
Prof. Dr. Dauner-Lieb |
Prof. Dr. Heusch |
Dr. Röhl |