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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 86/24.VB-2

Datum:
02.06.2026
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 86/24.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0602.VERFGH86.24VB2.00
 
Leitsätze:
  1. Grundrechtsverletzungen kann der Verfassungsgerichtshof ohne eine spezifisch dahingehende und den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG genügende Rüge feststellen, wenn sie offensichtlich sind.

  1. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde obliegt es dem Beschwerdeführer, auf gerichtliche Hinweise oder andere Anhörungen hin schon im fachgerichtlichen Verfahren rechtzeitig, sachdienlich und zielführend durch Sach- oder Rechtsvortrag Stellung zu nehmen, um den Erlass der mit dem Hinweis oder der Anhörung in Aussicht gestellten oder sonst erwartbaren, ihn beschwerenden und später mit der Verfassungsbeschwerde beanstandeten gerichtlichen Entscheidung zu verhindern.

  1. Dies gilt auch dann, wenn das Fachgericht den Beschwerdeführer auf die beabsichtigte Entscheidung lediglich hingewiesen, aber nicht auch ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert hat.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. 

 
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