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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
V
2erfGH 6/26.VB-3
3Beschluss
4In dem Verfahren über
5die Verfassungsbeschwerde
6des Herrn
7
8Beschwerdeführers,
9wegen Untätigkeit des Sozialgerichts
10hat die 3. Kammer des
11VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
12am 3. März 2026
13durch
14die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
15den Richter Prof. Dr. Grzeszick und
16den Richter Dr. Nedden-Boeger
17gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
18einstimmig beschlossen:
19Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht
20aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
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Prof. Dr. Dauner-Lieb |
Prof. Dr. Grzeszick |
Dr. Nedden-Boeger |