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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 6/25

Datum:
30.06.2026
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Plenum
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VerfGH 6/25
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0630.VERFGH6.25.00
 
Leitsätze:
  1. Allein der Umstand, dass der Parlamentspräsident im Wege der Amtshilfe um Herausgabe von Beweismitteln gebeten wurde und der Untersuchungsausschuss später entsprechende Beweisbeschlüsse zur Beiziehung und Verwertung von Unterlagen gefasst hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für ein Organstreitverfahren nach Ablehnung eines Beweisantrags auf Vorlage dieser Unterlagen nicht entfallen.

  1. Untersuchungsausschüsse sind auch zur Aufklärung innerparlamentarischer Vorgänge zulässig.

  1. Die Entscheidungsbefugnis, ob ein Abgeordneter von den in Art. 49 Abs. 1 LV geregelten Statusrechten Gebrauch macht, steht allein ihm und nicht auch der Ausschussmehrheit zu. Diese ist dementsprechend nicht berechtigt, einen Beweisantrag wegen eines etwaigen Mandatsbezugs der Beweismittel vorbeugend abzulehnen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner dadurch gegen Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV verstoßen hat, dass er die Beweisanträge der Antragstellerin auf der Tischvorlage 10 in der Sitzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses V vom 14. November 2024 und auf der Tischvorlage 5 in der Sitzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses V vom 9. Dezember 2024 jeweils mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen der CDU und Bündnis 90/Die Grünen als unzulässig abgelehnt hat.

 

A.

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