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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 69/26.VB-2

Datum:
14.07.2026
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 69/26.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH69.26VB2.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Verletzung in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch einen konkret zu bezeichnenden Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

 
 

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