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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 67/25.VB-2

Datum:
14.07.2026
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 67/25.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH67.25VB2.00
 
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, III-1 VAs 71/24
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Dies gilt auch, falls der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde - was er nicht hinreichend klar mitgeteilt hat - zudem gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 2025 - III-1 VAs 71/24 - gerichtet haben sollte.

 
 

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