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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
31. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen § 188 StGB wendet, ist die Verfassungsbeschwerde mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstands unzulässig. Diese Rechtsnorm ist kein Akt öffentlicher Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß Art. 75 Nr. 5a LV und § 53 Abs. 1 VerfGHG, sondern der gesetzgebenden Gewalt des Bundes.
42. Daneben ist die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des beim Amtsgericht Brühl gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig, soweit er die Anwendung des § 188 StGB und damit materiellen Bundesrechts rügt. Im Übrigen genügt sie auch nicht den Begründungsanforderungen.
5Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungs-rechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (st. Rspr. VerfGH NRW, Beschluss vom 5. Mai 2026 - VerfGH 23/26.VB-3, juris, Rn. 2).
6Daran fehlt es unter anderem deshalb, weil nicht eindeutig ist, gegen welche Maßnahme(n) des Amtsgerichts sich der Beschwerdeführer genau wendet, und es auch an einer hinreichenden Auseinandersetzung anhand des als verletzt gerügten Grundrechts fehlt.