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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 65/26.VB-1

Datum:
15.09.2026
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 65/26.VB-1
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0915.VERFGH65.26VB1.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Dabei kann offenbleiben, ob er deshalb unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer ihn mit der Formulie­rung „nötigenfalls“ unter einer Bedingung gestellt hat. Jedenfalls hat seine Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Beschwerde­führer zeigt keine entscheidungserhebliche Verlet­zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei der - wenn überhaupt - eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Be­schluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).

 
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