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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
VerfGH 65/26.VB-1
2Beschluss
3In dem Verfahren über
4die Verfassungsbeschwerde
5des Vorstands
6
7Beschwerdeführers,
8gegen
9den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2026 - 15 B 393/26 -
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2026 - 15 B 394/26 -
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2026 - 15 E 278/26 -
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2026 - 15 E 280/26 -
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. März 2026 - 4 L 607/26 -
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. März 2026 - 4 L 608/26 -
hat die 1. Kammer des
17VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
18am 30. Juni 2026
19durch
20die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
21den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heuschund
22den Richter Dr. Röhl
23gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
24einstimmig beschlossen:
25Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
26|
Prof. Dr. Dauner-Lieb |
Prof. Dr. Heusch |
Dr. Röhl |