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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 60/25

Datum:
30.06.2026
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Plenum
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VerfGH 60/25
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0630.VERFGH60.25.00
 
Leitsätze:
  1. Beweisanträge nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV können auch auf die Herausgabe pri­vater Mobiltelefone von Ministerialbeamten und anderen Mitarbeitern gerichtet sein. Verbindungsdaten können die zeitliche Abfolge von Kommunikationsvorgän­gen belegen und damit Zeugenaussagen überprüfbar machen sowie eine Grund­lage für eine zielführende Zeugenvernehmung bilden.

  1. Die Pflicht zur Aktenvorlage an einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss entfällt nicht allein deshalb, weil andere Beweismittel zur Verfügung stehen oder zunächst andere Beweise erhoben wurden.

  1. Dienstliche Kommunikation mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand ist dem grundrechtlich geschützten Bereich von vornherein entzogen. Soweit die Beweis­anträge darüber hinaus auch private Geräte erfassen, mit denen dienstlich zum Untersuchungsgegenstand kommuniziert worden ist, kommt es für die Einstufung einer Kommunikation als privat oder dienstlich generell nicht auf das verwendete Endgerät, sondern stets auf den Inhalt der Kommunikation an.

  1. Einer Gefährdung privater Grundrechtspositionen beim Vollzug des Beweisbe­schlusses ist auf der Vollzugsebene Rechnung zu tragen. Dies kann unter anderem durch geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen erfolgen, die eine Aussonderung privater, untersuchungsirrelevanter Kommunikation gewährleisten.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner dadurch gegen Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV verstoßen hat, dass er die Beweisanträge der Antragstellerin auf den Tischvorlagen 21, 22, 23 und 24 in der 14. nichtöffentlichen Sitzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses V vom 16. Juni 2025 mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen der CDU und Bündnis 90/Die Grünen als unzulässig abgelehnt hat.

 

A.

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