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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig ist.
VerfGH 59/26.VB-3
Beschluss
3In dem Verfahren über
4den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
5des Herrn
6
7Antragstellers,
8Bevollmächtigter: Rechtsanwalt
9gegen
10den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2026 - L 2 AS 1483/24 -
den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2026 - L 2 AS 1483/24 -
hat die 3. Kammer des
14VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
15am 23. April 2026
16durch
17den Richter Prof. Dr. Hillgruber,
18den Richter Prof. Dr. Grzeszick und
19den Richter Dr. Nedden-Boeger
20gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG
21einstimmig beschlossen:
22Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig ist.
23|
Prof. Dr. Hillgruber |
Prof. Dr. Grzeszick |
Dr. Nedden-Boeger |