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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Richterablehnungsverfahren in einem Zivilrechtsstreit.
4Die Beschwerdeführerin, Klägerin des beim Amtsgericht geführten Zivilrechtsstreits, lehnte mit Schriftsatz von 30. Dezember 2025 die Abteilungsrichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Diese verwarf das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 7. Januar 2026 als offensichtlich unzulässig. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde, die mit Beschluss des Landgerichts vom 5. Februar 2026 zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Beschluss unter dem 22. Februar 2026 erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Landgericht mit Beschluss vom 6. März 2026 zurück.
5Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 16. April 2026, die am 17. April 2026 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Januar 2026 und die landgerichtlichen Beschlüsse vom 5. Februar und 6. März 2026 verletzten ihre Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
6II.
7Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie mangels hinreichender Begründung unzulässig ist.
81. a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr zum einen ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht (vgl. nur VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - VerfGH 11/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 16. Mai 2023 - VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 2). Zum anderen muss sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergeben, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde erfüllt sind (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 - VerfGH 67/19.VB-2, juris, Rn. 2, vom 23. Februar 2021 - VerfGH 10/21.VB-1, juris, Rn. 2, vom 16. Mai 2023 - VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 2, vom 14. Mai 2024 - VerfGH 29/24.VB-3, juris, Rn. 8, vom 9. Juli 2024 - VerfGH 66/24.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 28. Oktober 2025 - VerfGH 51/25.VB-1, juris, Rn. 5).
9Zu einer ordnungsgemäßen Begründung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG gehört deshalb auch die schlüssige Darlegung, dass die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dies kalendarisch nicht offensichtlich ist, sondern aufgrund des Zeitablaufs Zweifel bestehen können und sich die Wahrung der Frist nicht ohne Weiteres aus den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 - VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 3, vom 16. Juni 2020 - VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 14, vom 16. Mai 2023 - VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 3, m. w. N., vom 14. Mai 2024 - VerfGH 29/24.VB-3, juris, Rn. 9, vom 9. Juli 2024 - VerfGH 66/24.VB-1, juris, Rn. 3, und vom 28. Oktober 2025 - VerfGH 51/25.VB-1, juris, Rn. 6).
10b) An einer den vorgenannten Anforderungen genügenden Begründung fehlt es. Die Beschwerdeführerin legt nicht hinreichend dar, dass die Beschwerdefrist gewahrt ist. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 und 3 VerfGHG mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer.
11Die am 17. April 2026 erhobene Verfassungsbeschwerde hat diese Frist gemäß § 13 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB nur dann gewahrt, wenn der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 6. März 2026 der Beschwerdeführerin frühestens am 17. März 2026 zugegangen ist. Letzteres lässt sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen und ist kalendarisch nicht offensichtlich, so dass es insoweit weiterer Angaben der Beschwerdeführerin bedurft hätte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 - VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 7, vom 14. Mai 2024 - VerfGH 29/24.VB-3, juris, Rn. 10, und vom 28. Oktober 2025 - VerfGH 51/25.VB-1, juris, Rn. 6).
122. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.