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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 53/26.VB-2

Datum:
15.09.2026
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 53/26.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0915.VERFGH53.26VB2.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift das Bundesverfassungsgericht adressiert, hat er aufgrund seiner allenfalls selektiven argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

 
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