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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift das Bundesverfassungsgericht adressiert, hat er aufgrund seiner allenfalls selektiven argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
VerfGH 53/26.VB-2
2Beschluss
3In dem Verfahren über
4die Verfassungsbeschwerde
5des Herrn Stephan K e c k , Storkower Str. 114, 5. Etage Re bei ABAS,
610407 Berlin
7
8Beschwerdeführers,
9gegen
10den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2026 - 16 E 191/24 -
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2026 - 16 E 193/24 -
hat die 2. Kammer des
14VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
15am 15. September 2026
16durch
17den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
18den Richter Dr. Gilberg und
19den Richter Prof. Dr. Wieland
20gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
21einstimmig beschlossen:
22Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift das Bundesverfassungsgericht adressiert, hat er aufgrund seiner allenfalls selektiven argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
23|
Prof. Dr. Heusch |
Dr. Gilberg |
Prof. Dr. Wieland |