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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
V
2erfGH 4/26.VB-1
3Beschluss
4In dem Verfahren über
5die Verfassungsbeschwerde
6des Herrn
7
8Beschwerdeführers,
9gegen
10den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2026 - 16 E 707/24 -
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2026 - 16 E 192/24 -
hat die 1. Kammer des
14VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
15am 24. Februar 2026
16durch
17die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
18den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heuschund
19den Richter Dr. Röhl
20gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
21einstimmig beschlossen:
22Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
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Prof. Dr. Dauner-Lieb |
Prof. Dr. Heusch |
Dr. Röhl |