Datum:
22.04.2026
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 49/26.VB-1
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0422.VERFGH49.26VB1.00
Vorinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 2 SF 332/25 AB
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig ist.