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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 3/26.VB-3

Datum:
15.09.2026
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 3/26.VB-3
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0915.VERFGH3.26VB3.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hin­reichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Der Beschwerdeführer wird für zukünftig einge­hende Verfassungsbeschwerden darauf hingewie­sen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offen­sichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbe­schwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Eu­ro in Betracht kommen.

 
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