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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die ihre Anhörungsrügen zurückweisenden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ist nicht dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
VerfGH 36/26.VB-3
2Beschluss
3In dem Verfahren über
4die Verfassungsbeschwerde
5der
6
7Beschwerdeführerin,
8gegen
9den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2026 - 10 A 309/26 -
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2026 - 10 A 310/26 -
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2026 - 10 A 311/26 -
hat die 3. Kammer des
14VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
15am 5. Mai 2026
16durch
17die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
18den Richter Prof. Dr. Grzeszick und
19den Richter Dr. Nedden-Boeger
20gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
21einstimmig beschlossen:
22Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die ihre Anhörungsrügen zurückweisenden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ist nicht dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
23|
Prof. Dr. Dauner-Lieb |
Prof. Dr. Grzeszick |
Dr. Nedden-Boeger |