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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 33/23

Datum:
30.06.2026
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Plenum
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VerfGH 33/23
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0630.VERFGH33.23.00
 
Leitsätze:
  1. Die nach der Landesverfassung grundsätzlich zulässige Errichtung von Sondervermögen ist wegen seines Charakters als Ausnahmeinstrument und zur Wahrung des parlamentarischen Budgetrechts bzw. der parlamentarischen Budgetverantwortung an formelle und materielle Anforderungen zu knüpfen:

    1. Das Sondervermögen muss auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruhen.

    2. Es bedarf der Darlegung eines die Errichtung des Sondervermögens rechtfertigenden Sachgrundes.

    3. Ein zur Wahrung des Budgetrechts und der Budgetverantwortung des Landtags hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise der Mittelbeschaffung und Mittelvergabe des Sondervermögens muss gesichert sein.

    4. Der Landtag muss über die Bewirtschaftung des Sondervermögens hinreichend informiert werden.

    5. Ein etwaiger Verstoß gegen die Regelungen über die Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der strukturellen Neuverschuldung (sog. Schuldenbremse) ist vom Verfassungsgerichtshof hingegen nicht zu prüfen (vgl. bereits grundlegend VerfGH NRW, Urteil vom 14. Januar 2025 - VerfGH 34/23, NWVBl. 2025, 196 = juris, Rn. 60 ff.).

    6. Daneben gelten zeitliche Vorgaben für die Errichtung von Sondervermögen.

  1. Das NRW-Krisenbewältigungsgesetz, mit dem das Sondervermögen „Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine“ errichtet wurde, steht mit der Landesverfassung in Einklang:

    1. Der Gesetzgeber durfte vertretbar annehmen, auf die am Ende des Jahres 2022 fortbestehende volatile Krisensituation infolge des Ukraine-Kriegs durch ein dementsprechend zweckgebundenes Sondervermögen schneller und flexibler reagieren zu können als durch den Kernhaushalt. Er hat aus der maßgeblichen ex ante Sicht nachvollziehbar angenommen, dass die genauen Ausgaben zur Bewältigung der Krisensituation infolge des andauernden Ukraine-Kriegs bei Errichtung des Sondervermögens nicht dergestalt prognostiziert werden konnten, wie es für die vorherige Einstellung in den Haushaltsplan notwendig gewesen wäre.

    2. Unabhängig davon, ob der Landtag mit der Zwecksetzung für das Sondervermögen bereits die wesentlichen Entscheidungen über die Bewirtschaftung des Sondervermögens selbst getroffen hat, wird jedenfalls durch die im Haushaltsgesetz 2023 für den Haushaltsvollzug normierten parlamentarischen Zustimmungsvorbehalte ein hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise der Mittelbeschaffung und Mittelvergabe gesichert.

    3. Allein mit der Errichtung des streitgegenständlichen Sondervermögens durch das NRW-Krisenbewältigungsgesetz hat der Gesetzgeber weder das Periodizitätsprinzip noch das Jährigkeitsprinzip verletzt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen. 

 
1

A.

2

I.

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II.

25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

B.

61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136
 

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