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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 30/26.VB-1

Datum:
14.07.2026
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 30/26.VB-1
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH30.26VB1.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 5. Mai 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer zeigt weder einen Fall groben prozessualen Unrechts noch eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei denen - wenn überhaupt - eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7). 

 
 

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